Reiseinformationen

Fluggastrechte für Reisen nach Frankreich

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Haben Sie sich auch schon einmal über Überbuchungen, Flugverspätungen oder sogar die Annullierung eines Fluges geärgert und dadurch viel Zeit verloren? Ein echtes Ärgernis, in der Tat. Aber mit Blick auf die Fluggastrechte hat sich endlich einiges getan. Sehr zur Freude der Fluggäste.

Regelungen bei Flugverspätung und Co.: Verordnung (EG) Nr. 261/2004

In Anlehnung an aktualisierte Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bzw. des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sollen die Fluggastrechte nachhaltig gestärkt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Gegebenheiten auch bei einer erlittenen Flugverspätung zu Gunsten Reisender verbessert werden sollen. Diesbezüglich spielt die EG-Verordnung 261/2004 eine entscheidende Rolle. So nimmt die Neuregelung die Fluggesellschaften in die Pflicht, dass zum Beispiel aufgrund einer Flugverspätung die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden.

Infografik - Hilfe bei Flugverspätungen

Ihre Ansprüche als Fluggast bei Verspätung, Nichtbeförderung, Annullierung

Gesetzt den Fall, dass bei einem Flug von oder nach Frankreich eine Flugverspätung in Kauf zu nehmen ist, besagen die neuen Fluggastrechte, dass mit Blick auf die Umstände vor Ort spezifische Betreuungsleistungen erbracht werden müssen. Im Klartext heißt das, dass unter anderem kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und für eine mögliche Unterbringung im Hotel Sorge getragen werden muss. Auch sind die Fluggesellschaften verpflichtet, für das leibliche Wohl der Fluggäste zu sorgen und zum Beispiel Snacks oder kleine Erfrischungen zu reichen.

Gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 haben Passagiere bei von der Fluggesellschaft verschuldeten

  • Annullierungen,
  • Verspätungen oder
  • Überbuchungen

oftmals einen Anspruch auf Entschädigungszahlung, der je Fluggast zwischen 125 € und 600 € liegt und unabhängig vom bezahlten Ticketpreis ist.

Die neuen Fluggastrechte mit Blick auf Frankreich-Flüge gehen sogar so weit, dass die Fluggesellschaften dazu angehalten werden können, bedarfsgerechte Transport- bzw. Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Auch hat der Fluggast bei einer Annullierung des gebuchten Fluges das Recht auf eine Erstattung der Flugscheinkosten. Wichtig ist diesbezüglich eine umgehende Beantragung, sodass eine Auszahlung des Betrages innerhalb der im Rahmen der Fluggastrechte vorgeschriebenen sieben Tage tatsächlich erfolgen kann. Nicht zuletzt besteht außerdem die Möglichkeit, zusätzliche Ausgleichszahlungen von der jeweiligen Gesellschaft zu verlangen, sofern es zu einer Flugverspätung gekommen ist.

Nach EU-Recht können Sie bis zu 600 € Entschädigung von der Fluggesellschaft einfordern - unabhängig vom Ticketpreis.“

Infografik - Anschlussflug Verspätet

Frankreich: Fluggäste sollen es künftig leichter haben...

Es müssen mögliche Ausgleichszahlungen mit Blick auf Flugannullierungen sogar dann geleistet werden, wenn Reisende zu spät in Frankreich ankommen. Dabei beträgt der diesbezügliche Mindestverspätungszeitraum drei Stunden. Gesetzt den Fall, dass aufgrund einer Flugverspätung oder einer Annullierung ein Anschlussflug verpasst wird, kann der Passagier in Anlehnung an die Fluggastrechte für Frankreich eine solche Entschädigung verlangen.

In Anbetracht der Tatsache, dass nicht jeder Fluggast über die vollständigen Fluggastrechte mit Blick auf Frankreich-Flüge informiert ist, sind die Fluggesellschaften verpflichtet, jeden Fluggast mit entsprechenden Auskünften zu versorgen. Schon bei der Abfertigung muss demgemäß eine schriftliche Information ausgehändigt werden, welche besagt, dass jeder Fluggast im Falle einer mindestens zweistündigen Verspätung Details über die aktuell geltenden Fluggastrechte erhalten muss.

Fluggastrechte in Deutschland

Im Übrigen haben sich die Fluggastrechte auch in Bezug auf die Haftung bei Personen- oder Gepäckschäden geändert. Diese sind der EG-Verordnung 2027/97 zu entnehmen. Nicht zu vergessen sind die neuen Fluggastrechte in Frankreich, wenn es um Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität geht. Diese Neuerungen sind in der EG-Verordnung 1008/2008 abrufbar. Zu berücksichtigen ist, dass in Deutschland die Fluggastrechte von Seiten des Luftfahrt-Bundesamtes (www.lba.de) geregelt werden.

Im Gegensatz zu den veränderten Regelungen in Frankreich sind hier jedoch in erster Linie die Reisenden gefragt, selbst aktiv zu werden, wenn zum Beispiel eine Flugverspätung in Kauf genommen werden musste. Dabei werden zunächst die eingehenden Beschwerden geprüft, und zwar in einem umfassenden Ordnungswidrigkeitsverfahren. In diesem Zusammenhang wird erst einmal in Augenschein genommen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen geltende Verordnungen vorliegt. Anders als in Frankreich ist die LBA also nicht gleichzeitig zuständig für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen. Fakt also ist, dass sich die Fluggäste zunächst im schlimmsten Fall an ein Zivilgericht wenden müssen, um ihre Forderungen geltend zu machen. Im Vergleich dazu ist die Beschwerdestelle in Frankreich die Direction Générale de l'Aviation civile (www.developpement-durable.gouv.fr). Hier ist alles etwas weniger kompliziert, denn diese Institution ist Beschwerde- und Durchsetzungsbehörde in einem.

Positive Entwicklungen der Fluggastrechte für Frankreich

Mögliche Beschwerden zum Beispiel nach einer Flugverspätung oder einer Annullierung können dort eingereicht werden. Fluggäste anderer Länder haben diesbezüglich die Möglichkeit, sich in ganz Europa an mit der DGAC verbundene Stellen in Verbindung zu setzen. Von dort aus werden die eingehenden Meldungen an in Frankreich ansässige Institutionen weitergegeben, wo zielorientiert eine Prüfung der vorliegenden Einzelfälle erfolgt.

Sicherlich mag es sich unter anderem auch in Deutschland ein wenig schwierig und zeitaufwändig gestalten, Beschwerden mit Blick auf eine erlittene Flugverspätung durchzusetzen. Aber nichtsdestotrotz ist es ein gutes Gefühl zu wissen, dass sich die Fluggastrechte auch in Frankreich auf eine verbraucherorientierte Art und Weise verbessert haben. Insofern dürfen sich Reisende in Zukunft noch besser aufgehoben fühlen. Selbst dann, wenn es bei der geplanten Flugreise zu Verzögerungen oder gar zu Ausfällen gekommen ist.

Bildquelle: flightright GmbH